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title: "Gesetz zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (GeolDG)"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/geoldg"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/geoldg/index.html"
updated: "2026-05-23T06:09:51+00:00"
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# Gesetz zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (GeolDG)

Volltext-Index zu **Gesetz zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (GeolDG)** (amtliche Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/geoldg/index.html). Jede Vorschrift verlinkt auf eine Markdown-Variante. Der vollständige HTML-Lesemodus liegt unter [https://juralernen.de/gesetze/geoldg](https://juralernen.de/gesetze/geoldg).

## Vorschriften
- [Eingangsformel](https://juralernen.de/gesetze/geoldg/eingangsformel.md)
- [§ 1 — Zweck des Gesetzes](https://juralernen.de/gesetze/geoldg/1.md)
- [§ 2 — Sachlicher und räumlicher Anwendungsbereich](https://juralernen.de/gesetze/geoldg/2.md)
- [§ 3 — Begriffsbestimmungen](https://juralernen.de/gesetze/geoldg/3.md)
- [§ 4 — Anwendung des Geodatenzugangsgesetzes und des Umweltinformationsgesetzes](https://juralernen.de/gesetze/geoldg/4.md)
- [§ 5 — Aufgaben der zuständigen Behörde](https://juralernen.de/gesetze/geoldg/5.md)
- [§ 6 — Betretensrecht für die staatliche geologische Landesaufnahme; Betretensrecht zur Verhütung geologischer Gefahren; Zutritt zu geologischen Untersuchungen Dritter](https://juralernen.de/gesetze/geoldg/6.md)
- [§ 7 — Wiederherstellungspflicht und Haftung](https://juralernen.de/gesetze/geoldg/7.md)
- [§ 8 — Anzeige geologischer Untersuchungen und Übermittlung von Nachweisdaten an die zuständige Behörde](https://juralernen.de/gesetze/geoldg/8.md)
- [§ 9 — Übermittlung von Fachdaten geologischer Untersuchungen an die zuständige Behörde](https://juralernen.de/gesetze/geoldg/9.md)
- [§ 10 — Übermittlung von Bewertungsdaten geologischer Untersuchungen an die zuständige Behörde](https://juralernen.de/gesetze/geoldg/10.md)
- [§ 11 — Einschränkung von Anzeige- und Übermittlungspflichten; Vorhaltung geologischer Daten bei übermittlungsverpflichteten Personen; Verlängerung von Übermittlungsfristen](https://juralernen.de/gesetze/geoldg/11.md)
- [§ 12 — Nachträgliche Anforderung nichtstaatlicher Fachdaten](https://juralernen.de/gesetze/geoldg/12.md)
- [§ 13 — Pflichten vor Entledigung von Proben und Löschung von Daten](https://juralernen.de/gesetze/geoldg/13.md)
- [§ 14 — Anzeige- und übermittlungsverpflichtete Personen](https://juralernen.de/gesetze/geoldg/14.md)
- [§ 15 — Abschluss einer geologischen Untersuchung; Beginn der Übermittlungsfrist; Einhaltung der Anzeige- und Übermittlungsfristen](https://juralernen.de/gesetze/geoldg/15.md)
- [§ 16 — Datenformat](https://juralernen.de/gesetze/geoldg/16.md)
- [§ 17 — Kennzeichnung von Daten](https://juralernen.de/gesetze/geoldg/17.md)
- [§ 18 — Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten; anderweitige Ansprüche auf Informationszugang](https://juralernen.de/gesetze/geoldg/18.md)
- [§ 19 — Öffentliche Bereitstellung nach den Anforderungen des Geodatenzugangsgesetzes; analoge Bereitstellung](https://juralernen.de/gesetze/geoldg/19.md)
- [§ 20 — Zugang zu öffentlich bereitgestellten geologischen Daten im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten](https://juralernen.de/gesetze/geoldg/20.md)
- [§ 21 — Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten in analoger Form anlässlich eines Zugangsbegehrens](https://juralernen.de/gesetze/geoldg/21.md)
- [§ 22 — Hinweise auf geologische Daten in Geodatendiensten](https://juralernen.de/gesetze/geoldg/22.md)
- [§ 23 — Öffentliche Bereitstellung staatlicher geologischer Daten der zuständigen Behörde](https://juralernen.de/gesetze/geoldg/23.md)
- [§ 24 — Öffentliche Bereitstellung übermittelter staatlicher geologischer Daten](https://juralernen.de/gesetze/geoldg/24.md)
- [§ 25 — Inhaberlose Daten](https://juralernen.de/gesetze/geoldg/25.md)
- [§ 26 — Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher Nachweisdaten nach § 8](https://juralernen.de/gesetze/geoldg/26.md)
- [§ 27 — Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher Fachdaten nach § 9](https://juralernen.de/gesetze/geoldg/27.md)
- [§ 28 — Schutz nichtstaatlicher Bewertungsdaten nach § 10 sowie nachträglich angeforderter nichtstaatlicher Fachdaten nach § 12](https://juralernen.de/gesetze/geoldg/28.md)
- [§ 29 — Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher geologischer Daten, die vor dem 30. Juni 2020 an die zuständige Behörde übermittelt worden sind](https://juralernen.de/gesetze/geoldg/29.md)
- [§ 30 — Einwilligung des Dateninhabers](https://juralernen.de/gesetze/geoldg/30.md)
- [§ 31 — Schutz öffentlicher Belange](https://juralernen.de/gesetze/geoldg/31.md)
- [§ 32 — Schutz sonstiger Belange bei verbundenen Daten](https://juralernen.de/gesetze/geoldg/32.md)
- [§ 33 — Zurverfügungstellung geologischer Daten für öffentliche Aufgaben](https://juralernen.de/gesetze/geoldg/33.md)
- [§ 34 — Erweiterte öffentliche Bereitstellung geologischer Daten](https://juralernen.de/gesetze/geoldg/34.md)
- [§ 35 — Erweiterte öffentliche Bereitstellung geologischer Daten im Standortauswahlverfahren; wissenschaftliche Beratung zur Einsicht in nicht öffentlich bereitgestellte Daten, Bereitstellung und Einsicht im Datenraum](https://juralernen.de/gesetze/geoldg/35.md)
- [§ 36 — Anordnungsbefugnis](https://juralernen.de/gesetze/geoldg/36.md)
- [§ 37 — Zuständige Behörden; Überwachung](https://juralernen.de/gesetze/geoldg/37.md)
- [§ 38 — Verordnungsermächtigung; Ausschluss abweichenden Landesrechts](https://juralernen.de/gesetze/geoldg/38.md)
- [§ 39 — Bußgeldvorschriften](https://juralernen.de/gesetze/geoldg/39.md)
- [§ 40 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten](https://juralernen.de/gesetze/geoldg/40.md)

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Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
