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title: "§ 8 GeoITAusbV — Gewichtungs- und Bestehensregelungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/geoitausbv/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/geoitausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 8 GeoITAusbV — Gewichtungs- und Bestehensregelungen

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:





1. Prüfungsbereich Geodatenprozesse40 Prozent,

2. Prüfungsbereich Geodaten-

präsentation15 Prozent,

3. Prüfungsbereich Geoinformations-

technik15 Prozent,

4. Prüfungsbereich Geodaten-

management20 Prozent,

5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und

Sozialkunde10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.



im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,

2.



im Prüfungsbereich Geodatenprozesse mit mindestens „ausreichend“,

3.



in mindestens drei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“ und

4.



in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

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— Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie*)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/geoitausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
