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title: "§ 3 GeoITAusbV — Struktur der Berufsausbildung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/geoitausbv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/geoitausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 3 GeoITAusbV — Struktur der Berufsausbildung

Die Ausbildungen gliedern sich wie folgt:

1.



für beide Ausbildungsberufe in gemeinsame Qualifikationen über zwölf Monate im ersten Ausbildungsjahr,

2.



für jeden Ausbildungsberuf in spezifische Qualifikationen sowie

3.



im Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin in die Fachrichtungen

a)



Vermessung,

b)



Bergvermessung.

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— Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie*)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/geoitausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
