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title: "§ 30 GenTSV — Sachkunde des Beauftragten für die Biologische Sicherheit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gentsv_2021/30"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gentsv_2021/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 30 GenTSV — Sachkunde des Beauftragten für die Biologische Sicherheit

Zum Beauftragten für die Biologische Sicherheit darf nur eine Person bestellt werden, die die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anforderungen an die erforderliche Sachkunde und an deren Nachweis richten sich nach der für den Projektleiter geltenden Vorschrift des § 28.

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— Verordnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gentsv_2021/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
