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title: "§ 16 GenTSV — Sicherheitsmaßnahmen für Tierräume"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gentsv_2021/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gentsv_2021/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 16 GenTSV — Sicherheitsmaßnahmen für Tierräume

(1) Werden in Tierräumen Tiere gehalten, die durch gentechnische Arbeiten entstanden sind oder die bei gentechnischen Arbeiten verwendet werden, oder wird mit diesen Tieren umgegangen, sind bei gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufen 1 bis 4 nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Gentechnikgesetzes die in Anlage 4 genannten Sicherheitsmaßnahmen zu beachten.

(2) Sofern in Tierräumen mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen gearbeitet wird, gelten zusätzlich entsprechend und je nach Sicherheitsstufe der gentechnischen Arbeit die Sicherheitsmaßnahmen der Anlage 2 für den Laborbereich.

(3) § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.

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— Verordnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gentsv_2021/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
