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title: "§ 9 GenTPflEV — Eingesetzte Gegenstände"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gentpflev/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gentpflev/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 9 GenTPflEV — Eingesetzte Gegenstände

Der Erzeuger hat Einrichtungen, Maschinen und Geräte, die zur Aussaat, zur Ernte, zur Aufbereitung oder zur Beförderung von gentechnisch verändertem Saat-, Pflanz- oder Erntegut eingesetzt wurden, sorgfältig zu reinigen, bevor sie für nicht gentechnisch verändertes Saat-, Pflanz- oder Erntegut eingesetzt werden.

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— Verordnung über die gute fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen *)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gentpflev/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
