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title: "§ 2 GenTPflEV — Begriffsbestimmungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gentpflev/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gentpflev/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 2 GenTPflEV — Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind

1.



Anbaufläche: eine landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gartenbauwirtschaftlich genutzte Fläche, die mit gentechnisch veränderten Pflanzen bestellt worden oder dafür vorgesehen ist,

2.



benachbarte Fläche: eine landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gartenbauwirtschaftlich genutzte Fläche, die – ganz oder zum Teil – innerhalb des in der Anlage für die jeweilige Pflanzenart festgelegten Abstands vom Rand der Anbaufläche liegt,

3.



Erzeuger: ein Bewirtschafter einer Anbaufläche,

4.



Nachbar: ein Bewirtschafter einer benachbarten Fläche.

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— Verordnung über die gute fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen *)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gentpflev/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
