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title: "§ 9 GenTNotfV — Übergangsregelung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gentnotfv/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gentnotfv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 9 GenTNotfV — Übergangsregelung

Die zuständige Behörde hat in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 1 für die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits angemeldeten oder genehmigten gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 oder 4 innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen außerbetrieblichen Notfallplan zu erstellen, sofern nicht die angemeldete oder genehmigte gentechnische Arbeit beendet ist.

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— Verordnung über die Erstellung von außerbetrieblichen Notfallplänen und über Informations-, Melde- und Unterrichtungspflichten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gentnotfv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
