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title: "§ 6 GenTNotfV — Erforderliche Maßnahmen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gentnotfv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gentnotfv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 6 GenTNotfV — Erforderliche Maßnahmen

Die zuständige Behörde hat im Zusammenwirken mit dem Betreiber und mit anderen Behörden, deren Zuständigkeit betroffen ist, sicherzustellen, daß bei einem Unfall alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.

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— Verordnung über die Erstellung von außerbetrieblichen Notfallplänen und über Informations-, Melde- und Unterrichtungspflichten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gentnotfv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
