---
title: "§ 5 GenTNotfV — Meldepflichten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gentnotfv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gentnotfv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
---

# § 5 GenTNotfV — Meldepflichten

(1) Der Betreiber hat bei einem Unfall die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten und dabei folgendes anzugeben:

1.



die Umstände des Unfalls,

2.



die Identität und Mengen der entwichenen gentechnisch veränderten Organismen,

3.



alle anderen für die Bewertung der Auswirkungen des Unfalls auf die in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes bezeichneten Rechtsgüter notwendigen Informationen,

4.



die getroffenen Maßnahmen.

(2) Die zuständige Behörde hat die Angaben nach Absatz 1 unverzüglich dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und den anderen Behörden zu übermitteln, deren Zuständigkeit ebenfalls betroffen sein kann.

---

— Verordnung über die Erstellung von außerbetrieblichen Notfallplänen und über Informations-, Melde- und Unterrichtungspflichten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gentnotfv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
