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title: "§ 1 GenTNotfV — Anwendungsbereich"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gentnotfv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gentnotfv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 1 GenTNotfV — Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für gentechnische Anlagen, in denen gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2, 3 oder 4 im Sinne des § 7 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes durchgeführt werden. Die §§ 3 und 4 gelten nicht für gentechnische Anlagen, in denen gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 durchgeführt werden.

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— Verordnung über die Erstellung von außerbetrieblichen Notfallplänen und über Informations-, Melde- und Unterrichtungspflichten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gentnotfv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
