---
title: "§ 33 GenTG — Haftungshöchstbetrag"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gentg/33"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gentg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
---

# § 33 GenTG — Haftungshöchstbetrag

Sind infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen, Schäden verursacht worden, so haftet der Betreiber im Falle des § 32 den Geschädigten bis zu einem Höchstbetrag von 85 Millionen Euro. Übersteigen die mehreren auf Grund desselben Schadensereignisses zu leistenden Entschädigungen den in Satz 1 bezeichneten Höchstbetrag, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.

---

— Gesetz zur Regelung der Gentechnik

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gentg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
