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title: "§ 19 GenTG — Nebenbestimmungen, nachträgliche Auflagen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gentg/19"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gentg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 19 GenTG — Nebenbestimmungen, nachträgliche Auflagen

Die zuständige Behörde kann ihre Entscheidung mit Nebenbestimmungen versehen, soweit dies erforderlich ist, um die Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Durch Auflagen können insbesondere bestimmte Verfahrensabläufe oder Sicherheitsvorkehrungen oder eine bestimmte Beschaffenheit oder Ausstattung der gentechnischen Anlage angeordnet werden. Die nachträgliche Aufnahme von Nebenbestimmungen oder Auflagen ist unter den Voraussetzungen von Satz 1 zulässig.

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— Gesetz zur Regelung der Gentechnik

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gentg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
