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title: "§ 5 GenTAufzV — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gentaufzv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gentaufzv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 5 GenTAufzV — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 12 des Gentechnikgesetzes handelt, wer als Betreiber vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3, 4 oder 5 Aufzeichnungen nicht richtig oder nicht vollständig führt,

2.



entgegen § 4 Abs. 1 Aufzeichnungen nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder

3.



entgegen § 4 Abs. 3 Aufzeichnungen nicht oder nicht rechtzeitig der zuständigen Behörde aushändigt.

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— Verordnung über Aufzeichnungen bei gentechnischen Arbeiten und bei Freisetzungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gentaufzv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
