---
title: "§ 88 GenG — Aufgaben der Liquidatoren"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/geng/88"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/geng/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
---

# § 88 GenG — Aufgaben der Liquidatoren

Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Genossenschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Genossenschaft in Geld umzusetzen; sie haben die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.

---

— Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/geng/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
