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title: "§ 175 GenG — Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/geng/175"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/geng/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 175 GenG — Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie

§ 53a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und § 89 Satz 3 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich 31. Juli 2022 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.

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— Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/geng/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
