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title: "§ 116 GenG — Insolvenzplan"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/geng/116"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/geng/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 116 GenG — Insolvenzplan

Die Vorschriften der Insolvenzordnung über den Insolvenzplan sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1.



Ein Plan wird berücksichtigt, wenn er vor der Beendigung des Nachschussverfahrens beim Insolvenzgericht eingeht;

2.



im darstellenden Teil des Plans ist anzugeben, in welcher Höhe die Mitglieder bereits Nachschüsse geleistet haben und zu welchen weiteren Nachschüssen sie nach der Satzung herangezogen werden könnten;

3.



bei der Bildung der Gruppen für die Festlegung der Rechte der Gläubiger im Plan kann zwischen den Gläubigern, die zugleich Mitglieder der Genossenschaft sind, und den übrigen Gläubigern unterschieden werden;

4.



vor dem Erörterungstermin hat das Insolvenzgericht den Prüfungsverband, dem die Genossenschaft angehört, darüber zu hören, ob der Plan mit den Interessen der Mitglieder vereinbar ist.

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— Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/geng/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
