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title: "§ 9 GemAusGO — Feststellung nach Artikel 115a Abs. 2 und 115e Abs. 1 des Grundgesetzes"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gemausgo/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gemausgo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 9 GemAusGO — Feststellung nach Artikel 115a Abs. 2 und 115e Abs. 1 des
Grundgesetzes

Der Gemeinsame Ausschuß soll eine Feststellung nach Artikel 115a Abs. 2 oder Artikel 115e Abs. 1 des Grundgesetzes erst treffen, nachdem der amtierende Präsident des Bundestages mitgeteilt hat, daß einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder daß dieser nicht beschlußfähig ist.

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— Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gemausgo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
