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title: "§ 5 GemAusGO — Rechte der Vertreter"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gemausgo/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gemausgo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 5 GemAusGO — Rechte der Vertreter

(1) Die Stellvertreter haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses; Stimm- und Antragsrecht haben sie nur im Falle der Vertretung.

(2) Die vom Bundestag bestimmten Stellvertreter können nur Mitglieder ihrer Fraktion vertreten. Die Stellvertreter treten in der Reihenfolge ein, in der sie von der Fraktion vorgeschlagen worden sind.

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— Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gemausgo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
