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title: "§ 12 GemAusGO — Beschlußfähigkeit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gemausgo/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gemausgo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 12 GemAusGO — Beschlußfähigkeit

Der Gemeinsame Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder oder der Stellvertreter anwesend ist.

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— Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gemausgo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
