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title: "§ 6 GeldWNOBauspAnO — Schlußbestimmungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/geldwnobauspano/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/geldwnobauspano/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 6 GeldWNOBauspAnO — Schlußbestimmungen

(1) Bei Verträgen der öffentlich-rechtlichen Bausparkassen und bei Vollfinanzierungsverträgen der privaten Bausparkassen gilt die Vertragssumme als Bausparsumme.

(2) Die Bestimmungen dieser Anordnung gelten sinngemäß für Wohnsparverträge (§ 9 Abs. 2 BKVO).

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— Anordnung über die Bausparverhältnisse aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/geldwnobauspano/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
