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title: "§ 5 GeldWNOBauspAnO — Erleichterte Herabsetzung der Bausparsumme"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/geldwnobauspano/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/geldwnobauspano/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 5 GeldWNOBauspAnO — Erleichterte Herabsetzung der Bausparsumme

Wird eine Herabsetzung der Bausparsumme bis zum 30. Juni 1950 beantragt, so wird das vertragliche Teilkündigungsverfahren nicht angewandt. Das zum wegfallenden Teil der Bausparsumme gehörende Bausparguthaben wird als Sonderleistung des Bausparers im Zeitpunkt der Herabsetzung behandelt.

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— Anordnung über die Bausparverhältnisse aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/geldwnobauspano/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
