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title: "§ 13 DGIAG — Geschäftsstelle"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/geistwstiftg/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/geistwstiftg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 13 DGIAG — Geschäftsstelle

Die gemeinsame Geschäftsstelle unterstützt die Arbeit der Stiftungsorgane, der Beschäftigten der Institute und der Wissenschaftlichen Beiräte. Sie wird von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer geleitet.

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— Gesetz zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/geistwstiftg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
