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title: "§ 15 GEIG — Bußgeldvorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/geig/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/geig/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 15 GEIG — Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.



entgegen § 6 oder § 8 nicht dafür sorgt, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird,

2.



entgegen § 7 nicht dafür sorgt, dass mindestens jeder dritte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet und mindestens ein Ladepunkt errichtet wird,

3.



entgegen § 9 nicht dafür sorgt, dass mindestens jeder fünfte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet und mindestens ein Ladepunkt errichtet wird, oder

4.



entgegen § 10 nicht dafür sorgt, dass ein Ladepunkt errichtet wird.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

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— Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/geig/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
