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title: "§ 1 GEIG — Anwendungsbereich"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/geig/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/geig/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 1 GEIG — Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Errichtung von und die Ausstattung mit der vorbereitenden Leitungsinfrastruktur und der Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität in zu errichtenden und bestehenden Gebäuden.

(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Nichtwohngebäude, die sich im Eigentum von kleinen und mittleren Unternehmen befinden und überwiegend von diesen selbst genutzt werden.

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— Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/geig/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
