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title: "§ 31 GEG — Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/geg/31"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/geg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 31 GEG — Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude

(1) Ein zu errichtendes Wohngebäude erfüllt die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 15 bis 17, wenn es die Voraussetzungen nach Anlage 5 Nummer 1 erfüllt und seine Ausführung den Vorgaben von Anlage 5 Nummer 2 und 3 entspricht.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz macht gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen im Bundesanzeiger bekannt, welche Angaben für die auf Grundlage von Absatz 1 zu errichtenden Wohngebäude ohne besondere Berechnungen in Energiebedarfsausweisen zu verwenden sind.

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— Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
