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title: "§ 109 GEG — Anschluss- und Benutzungszwang"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/geg/109"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/geg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 109 GEG — Anschluss- und Benutzungszwang

Die Gemeinden und Gemeindeverbände können von einer Bestimmung nach Landesrecht, die sie zur Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwangs an ein Netz der öffentlichen Fernwärme- oder Fernkälteversorgung ermächtigt, auch zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes Gebrauch machen.

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— Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
