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title: "§ 15h GefStoffV — Ausnahmen von Abschnitt 4a"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gefstoffv_2010/15h"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gefstoffv_2010/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 15h GefStoffV — Ausnahmen von Abschnitt 4a

(1) Es finden keine Anwendung

1.



Abschnitt 4a sowie Anhang I Nummer 4 auf Begasungen, wenn diese ausschließlich der Forschung und Entwicklung oder der institutionellen Eignungsprüfung der Biozid-Produkte, Pflanzenschutzmittel oder deren Anwendungsverfahren dienen,

2.



§ 15c Absatz 3 auf die Verwendung von Biozid-Produkten der Hauptgruppe 3 Schädlingsbekämpfungsmittel, die als akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3 eingestuft sind, wenn sich entsprechende Anforderungen bereits aus anderen Rechtsvorschriften ergeben,

3.



§§ 15d und 15e auf Begasungen in vollautomatisch programmgesteuerten Sterilisatoren im medizinischen Bereich, die einem verfahrens- und stoffspezifischen Kriterium entsprechen, das nach § 20 Absatz 4 bekanntgegeben wurde,

4.



§ 15d Absatz 3 auf Begasungen, wenn diese durchgeführt werden

a)



im medizinischen Bereich oder

b)



innerhalb ortsfester Sterilisationskammern.

(2) Die Ausnahmen nach Absatz 1 gelten nicht für Biozid-Produkte soweit in der Zulassung des jeweiligen Biozid-Produkts etwas Anderes bestimmt ist.

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— Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen*)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gefstoffv_2010/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
