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title: "§ 65 GeflPestSchV — Weitergehende Maßnahmen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/geflpestschv/65"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/geflpestschv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 65 GeflPestSchV — Weitergehende Maßnahmen

Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung der Geflügelpest oder der niedrigpathogenen aviären Influenza bei einem gehaltenen Vogel oder einem Wildvogel weitergehende Maßnahmen nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und 3 bis 5 des Tiergesundheitsgesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union nicht entgegenstehen, bleibt unberührt.

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— Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/geflpestschv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
