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title: "§ 40 GeflPestSchV — Untersuchungen im Falle der Notimpfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/geflpestschv/40"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/geflpestschv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 40 GeflPestSchV — Untersuchungen im Falle der Notimpfung

Soweit eine Notimpfung nach § 36 Absatz 1 angeordnet worden ist, haben Tierhalter die im Impfgebiet gehaltenen Vögel nach Maßgabe des § 10 Absatz 2 untersuchen zu lassen. Die zuständige Behörde gibt den Zeitpunkt der Beendigung der Untersuchungen nach Satz 1 öffentlich bekannt.

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— Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/geflpestschv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
