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title: "§ 3 GeflPestSchV — Fütterung und Tränkung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/geflpestschv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/geflpestschv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 3 GeflPestSchV — Fütterung und Tränkung

Wer Geflügel hält, hat sicherzustellen, dass

1.



die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel nicht zugänglich sind,

2.



die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, getränkt werden und

3.



Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden.

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— Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/geflpestschv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
