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title: "§ 7a GGBefG — Anhörung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gefahrgutg/7a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gefahrgutg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 7a GGBefG — Anhörung

(1) Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen nach den §§ 3, 6 und 7 sollen Sicherheitsbehörden und -organisationen angehört werden, insbesondere

1.



das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung,

2.



die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,

3.



das Bundesinstitut für Risikobewertung,

4.



die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,

5.



das Robert-Koch-Institut,

6.



das Umweltbundesamt,

7.



das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe und

8.



das Eisenbahn-Bundesamt.

(2) Verbände und Sachverständige der beteiligten Wirtschaft einschließlich der Verkehrswirtschaft sollen vor dem Erlass der Rechtsverordnungen nach Absatz 1 gehört werden. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt den jeweiligen Umfang der Anhörung und die anzuhörenden Verbände und Sachverständigen.

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— Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gefahrgutg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
