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title: "§ 11 GGBefG — Strafvorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gefahrgutg/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gefahrgutg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 11 GGBefG — Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Anderen, ihm nicht gehörende Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

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— Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gefahrgutg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
