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title: "§ 29 GEEV — Ausgleichsmechanismus"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/geev_2017/29"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/geev_2017/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 29 GEEV — Ausgleichsmechanismus

Für Zahlungen nach § 27, die aufgrund eines Zuschlags oder einer Zahlungsberechtigung nach dieser Verordnung geleistet werden, sind die Bestimmungen zum Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und der Erneuerbare-Energien-Verordnung und der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung anzuwenden, sofern keine Zuordnung des bezuschlagten Gebots zu einem Kooperationsstaat nach § 13 Absatz 1 erfolgt ist. Die Zahlungen aufgrund dieser Verordnung gelten als Zahlungen im Sinne von § 3 Absatz 4 der Erneuerbare-Energien-Verordnung.

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— Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung für Strom aus erneuerbaren Energien

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/geev_2017/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
