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title: "§ 18 GEEV — Änderungen und Erlöschen von Zuschlägen für Windenergieanlagen an Land"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/geev_2017/18"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/geev_2017/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 18 GEEV — Änderungen und Erlöschen von Zuschlägen für Windenergieanlagen an Land

(1) Für Änderungen der Genehmigungen für Anlagen im Bundesgebiet nach der Erteilung der Zuschläge ist § 36f des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden.

(2) Der Zuschlag erlischt nach der in § 36e Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes festgelegten Frist. Für Windenergieanlagen an Land im Bundesgebiet kann auf Antrag bei der ausschreibenden Stelle die Frist unter den in § 36e Absatz 2 und 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genannten Voraussetzungen verlängert werden. Für Windenergieanlagen an Land außerhalb des Bundesgebiets sollen nach § 39 in der völkerrechtlichen Vereinbarung entsprechende Regelungen vorgesehen werden.

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— Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung für Strom aus erneuerbaren Energien

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/geev_2017/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
