---
title: "§ 2 GebrMG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gebrmg/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gebrmg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
---

# § 2 GebrMG

Als Gebrauchsmuster werden nicht geschützt:

1.



Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, daß die Verwertung der Erfindung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist.

2.



Pflanzensorten oder Tierarten;

3.



Verfahren.

---

— Gebrauchsmustergesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gebrmg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
