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title: "§ 14 GebrMG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gebrmg/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gebrmg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 14 GebrMG

Soweit ein später angemeldetes Patent in ein nach § 11 begründetes Recht eingreift, darf das Recht aus diesem Patent ohne Erlaubnis des Inhabers des Gebrauchsmusters nicht ausgeübt werden.

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— Gebrauchsmustergesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gebrmg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
