---
title: "§ 1 GebrMG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gebrmg/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gebrmg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
---

# § 1 GebrMG

(1) Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.

(2) Als Gegenstand eines Gebrauchsmusters im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:

1.



Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;

2.



ästhetische Formschöpfungen;

3.



Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;

4.



die Wiedergabe von Informationen;

5.



biotechnologische Erfindungen (§ 1 Abs. 2 des Patentgesetzes).

(3) Absatz 2 steht dem Schutz als Gebrauchsmuster nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.

---

— Gebrauchsmustergesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gebrmg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
