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title: "§ 8 GebReinAusbVO — Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gebreinausbvo/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gebreinausbvo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 8 GebReinAusbVO — Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

(1) Die Gesellenprüfung nach § 31 Absatz 1 der Handwerksordnung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt. Teil 2 der Gesellenprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt. Die Zeitrahmen der Prüfungen legen die zuständigen Prüfungsausschüsse fest.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger und zur Gebäudereinigerin *

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gebreinausbvo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
