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title: "§ 66 GDBNDVerfSchVDV — Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gdbndverfschvdv/66"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gdbndverfschvdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 66 GDBNDVerfSchVDV — Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung

(1) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer die schriftliche Abschlussprüfung bestanden hat.

(2) Die Zulassung oder Nichtzulassung wird der oder dem Studierenden rechtzeitig vor der mündlichen Abschlussprüfung bekannt gegeben.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gdbndverfschvdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
