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title: "§ 55 GDBNDVerfSchVDV — Prüfende für die Diplomarbeit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gdbndverfschvdv/55"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gdbndverfschvdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 55 GDBNDVerfSchVDV — Prüfende für die Diplomarbeit

(1) Für die Bewertung der Diplomarbeit bestellt das Prüfungsamt zwei Prüfende.

(2) Bestellt wird

1.



als Erstprüfende oder Erstprüfender die Lehrkraft der Hochschule, die das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat, und

2.



als Zweitprüfende oder Zweitprüfender eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen oder höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes.Die oder der Zweitprüfende kann auch eine Tarifbeschäftigte oder ein Tarifbeschäftigter oder eine Soldatin oder ein Soldat sein.

(3) Die Bewertung der Diplomarbeit soll zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung abgeschlossen sein.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gdbndverfschvdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
