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title: "§ 45 GDBNDVerfSchVDV — Bestehen der Zwischenprüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gdbndverfschvdv/45"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gdbndverfschvdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 45 GDBNDVerfSchVDV — Bestehen der Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung hat bestanden,

1.



wer in mindestens drei Klausuren jeweils eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat und

2.



bei wem die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens 5,00 beträgt.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gdbndverfschvdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
