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title: "§ 40 GDBNDVerfSchVDV — Zeitpunkt und Zweck"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gdbndverfschvdv/40"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gdbndverfschvdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 40 GDBNDVerfSchVDV — Zeitpunkt und Zweck

(1) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab.

(2) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der ein erfolgreiches weiteres Studium erwarten lässt.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gdbndverfschvdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
