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title: "§ 9 GBZugV — Geltungsumfang beschränkter Fachkundebescheinigungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gbzugv_2011/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gbzugv_2011/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 9 GBZugV — Geltungsumfang beschränkter Fachkundebescheinigungen

(1) Bescheinigungen über den Nachweis der fachlichen Eignung, die bis zum Inkrafttreten der Fünften Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Güterkraftverkehrsgesetz vom 23. Februar 1993 (BGBl. I S. 268) auf die Durchführung von Güternah- oder Umzugsverkehr oder auf innerstaatliche Beförderungen beschränkt wurden, gelten als uneingeschränkte Fachkundebescheinigungen.

(2) Die zuständige Industrie- und Handelskammer stellt dem Inhaber einer Bescheinigung nach Absatz 1 auf Antrag eine Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung aus.

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— Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gbzugv_2011/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
