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title: "§ 14 GBWiederhV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gbwiederhv/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gbwiederhv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 14 GBWiederhV

Die Beschwerde gegen die Wiederherstellung des Grundbuchblatts ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 2 dieser Verordnung oder § 53 der Grundbuchordnung einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

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— Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gbwiederhv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
