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title: "§ 12 GBWiederhV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gbwiederhv/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gbwiederhv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 12 GBWiederhV

Für die Wiederherstellung einer Urkunde, auf die eine Eintragung sich gründet, ohne auf die Urkunde Bezug zu nehmen, gilt § 11 Abs. 1, Abs. 2 Halbsatz 1 und Abs. 3 entsprechend.

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— Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gbwiederhv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
