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title: "§ 8 GBV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gbvfg/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gbvfg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 8 GBV

Für die Eintragung eines Miteigentumsanteils nach § 3 Abs. 5 der Grundbuchordnung gilt folgendes:

a)



In Spalte 1 ist die laufende Nummer der Eintragung zu vermerken. Dieser ist, durch einen Bruchstrich getrennt, die laufende Nummer des herrschenden Grundstücks mit dem Zusatz "zu" beizufügen;

b)



in dem durch die Spalten 3 und 4 gebildeten Raum ist der Anteil der Höhe nach zu bezeichnen. Hierbei ist das gemeinschaftliche Grundstück zu beschreiben;

c)



für die Ausfüllung der Spalten 5 bis 8 gilt § 6 Abs. 6 bis 8 entsprechend.

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— Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gbvfg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
