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title: "§ 44 GBV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gbvfg/44"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gbvfg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 44 GBV

(1) Grundbuchabschriften sind auf Antrag zu beglaubigen.

(2) Auf einfachen Abschriften ist der Tag anzugeben, an dem sie gefertigt sind. Der Vermerk ist jedoch nicht zu unterzeichnen.

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— Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gbvfg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
