---
title: "§ 2 GBV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gbvfg/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gbvfg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
---

# § 2 GBV

Die Grundbücher werden in festen Bänden oder nach näherer Anordnung der Landesjustizverwaltungen in Bänden oder Einzelheften mit herausnehmbaren Einlegebogen geführt. Die Bände sollen regelmäßig mehrere Grundbuchblätter umfassen; mehrere Bände desselben Grundbuchbezirks erhalten fortlaufende Nummern. Soweit die Grundbücher in Einzelheften mit herausnehmbaren Einlegebogen geführt werden, sind die Vorschriften, die Grundbuchbände voraussetzen, nicht anzuwenden.

---

— Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gbvfg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
