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title: "§ 100 GBV — Wiederherstellung des Grundakteninhalts"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gbvfg/100"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gbvfg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 100 GBV — Wiederherstellung des Grundakteninhalts

Kann der Inhalt der elektronischen Grundakte ganz oder teilweise auf Dauer nicht mehr in lesbarer Form wiedergegeben werden, so ist er wiederherzustellen. Für die Wiederherstellung gilt § 92 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

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— Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gbvfg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
